LeRo Teralava S.L.U., Avda. Amsterdam, 8
E-38650 Los Cristianos / Arona / Tenerife / España
Tel. (+34) 922 750 289
mail. reservas@lero.net
Montag - Freitag: 09:00 - 13:30 h & 14:00 - 17:00 h
Samstag: 09:00 - 13:00 h

Algemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

der LeRo /Teralava S.L.U., im Weiteren LeRo genannt, für die Vermietung und den Verkauf von Hilfsmitteln für kranke und behinderte Menschen, im Weiteren Hilfsmittel genannt und anderen Mobilitätshilfen

 

Stand März 2012

 

Teil I. Allgemeine Bedingungen

 

I.1 Allgemeines

I.1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der LeRo werden zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I.1.2 Kunden sind Käufer, Mieter und Dienstleistungsempfänger. Für Käufer gilt zusätzlich Teil II, für Mieter zusätzlich Teil III nebst Anhängen, für Dienstleistungsempfänger zusätzlich Teil IV und V dieser Bedingungen.

I. 2 Angebote und Auftragserteilung

 I.2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

I.2.2 Erteilte Aufträge sind für den Auftraggeber verbindlich.

 

I.3 Haftung

I.3.1 Die Benutzung einer Mobilitätshilfe oder anderer gemieteter oder erworbener Hilfsmittel erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Kunden. Jede Haftung unserseits für Personen- und /oder Sachschäden, die im Zuge der Benutzung einer Mobilitätshilfe oder eines anderen Hilfsmittels entstehen, wird ausgeschlossen.

Der Kunde kann uns nicht für eigene Fehler (z.B. Bedienungsfehler) oder das Verhalten Dritter in Anspruch nehmen.

 

I.4 Zahlungsbedingungen

I.4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) im Voraus zur Zahlung fällig.

I.4.2 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Spanischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Alle unsere Forderungen werden sofortfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird.

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder wegen Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.

Kunden, die in fremdem Auftrag handeln, bleiben gegenüber der LeRo in Vertragshaftung, bis die Zahlung ihres Auftraggebers bei uns eingeht.

I.5 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. 

 

I.6 LIEFERUNG

Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Soweit dies bei der Auftragsannahme nicht ausdrücklich anders vereinbart, steht es uns frei, die Lieferung durch eigenes Fahrzeug oder durch Dritte (Post, Bahn, Spedition, Bote u.ä.) vorzunehmen. LeRo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern. Der Liefergegenstand gilt nach Fristablauf als genehmigt.

I.7 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEIT

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz der LeRo /Teralava S.L.U

I.8 Geheimhaltung

Die LeRo und der Kunde verpflichten sich, bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen nicht an Dritte zu offenbaren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.

I.9 Datenspeicherung 

LeRo ist berechtigt, Daten über den Kunden, die sie aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten hat, zu speichern und für geschäftliche Zwecke zu verwenden. Des Weiteren ist LeRo zur Weitergabe kundenspezifischer Daten an andere Firmen berechtigt, sofern dies zu Erbringung der beauftragten Leistung erforderlich ist. Die jeweiligen Daten unterliegen dem spanischen Datenschutzgesetz und werden dementsprechend vertraulich behandelt.

I.10 Sicherheitshinweis

Gemäß spanischem Verkehrsgesetz werden Mobilitätshilfen, insbesondere Rollstühle, Elektro- Rollstühle und Elektromobile (Scooter) als Fußgänger betrachtet.

Dem entsprechend hat sich der Nutzer wie ein Fußgänger zu verhalten, d.h. die Geschwindigkeit anzupassen und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen.

 Die Benutzung der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge ist ausschließlich dort gestattet, wo keine bzw. keine geeigneten Gehwege vorhanden sind (z.B. Landstrassen, enge Altstadtgassen).

I.11 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

 

Teil II. Besondere Bedingungen für den Verkauf an Kunden

II.1. Leistungsinhalt

II.1.1 Den Kaufgegenstand betreffende Angaben, Abbildungen und Zeichnungen in Prospekten, Werbeschriften oder in sonstigen Verkaufsunterlagen sind nur annähernd zutreffend und daher nicht verbindlich. Sie gelten nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie als solche von LeRo ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

II.1.2 Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.

II.2. LIEFERZEIT UND LIEFERVERZUG

II.2.1 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Für Überschreitung der Lieferfrist durch vom Auftraggeber verursachte Änderungen und Korrekturen sowie durch von ihm verursachte Verzögerungen ist die LeRo nicht verantwortlich.

Des Weiteren sind aufgrund der geografischen Lage und der zollrechtlichen Besonderheiten der Kanaren, Liefertermine immer als unverbindliche Angabe zu betrachten.

II.2.2 Bei Lieferverzug, der durch unsere Schuld entstanden ist, ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

II.2.3 Sofern wir von unseren Zulieferern nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wahlweise können wir in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären.

II.2.4 Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu.

II.2.5 Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

II.3 Gefahrenübergang, Abnahme der Produkten und Teillieferungen

 II.3.1 Angelieferte Gegenstände sind, sollten diese nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus II.6 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

II.3.2 Auf Wunsch versichert LeRo Produkte auf Kosten des Kunden gegen Transportschäden. Die Transportversicherung erlischt in jedem Fall beim Eintreffen beim Kunden oder bei der von ihm benannten Anlieferungsstelle.

 

II.4 Preise und Lieferungsbedingungen

 II.4.1 Die Preisliste, in ihrer jeweils gültigen Version, weist aus, ob es sich bei den Preisen um Netto- oder Bruttopreise handelt.

Im Falle von Individual - Angeboten wird der Nettopreis, die Umsatzsteuer (I.G.I.C.) sowie der Bruttopreis ausgewiesen.

 II.4.2 Der Kaufpreis zuzüglich I.G.I.C. ist ohne Abzug vorab zu entrichten.

II.4.3 Treten bei einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen für Grundstoffe, Lohnerhöhungen), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Kunden vor.

 II.4.4 Bei jeder Auftragsvergabe kann LeRo eine Anzahlung in Höhe von 50 % verlangen.

Insbesondere kann die Anzahlung, bei speziell für den Kunden bestimmten Artikeln (Anpassungen etc.) bis zu 100% betragen.

II.5 Eigentumsvorbehalt

 Bis zur Bezahlung der Produkte bleiben diese unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Akkus, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i.S.d. Codigo Civil España werden.

II.6 Sach- und Rechtsmängelhaftung

Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, sofern der Kunde Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus de Codigo de comercio (die Mängelrüge hat dabei unter Angabe der Serien- sowie Rechnungsnummer schriftlich zu erfolgen).

 II.6.1 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.

II.6.2 Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.

Tritt ein Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht auf und ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder nicht möglich und will der Kunde daher vom Vertrag zurücktreten, kann für die unbeeinträchtigte Nutzungsdauer ein angemessener Betrag von der Rückerstattung in Abzug gebracht werden.

Grundlage hierfür ist die, im regulären Betrieb des Gerätes, zu erwartende „Lebensdauer“ des Produktes im Verhältnis zur tatsächlich genutzten Zeit.

Für die „Lebensdauer“ gelten folgende Richtlinien: elektrische Geräte – 2 Jahre, alle anderen Geräte – 2 Jahre, Batterien – 3 Monate.

Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend Ziffer 3 Teil I ausgeschlossen oder beschränkt.

II.6.3 Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter. Dies gilt insbesondere für die Akkus (Batterien), da diese an Leistung verlieren, falls sie nicht entsprechend der Bedienungsanleitung voll entladen und wieder neu geladen werden; dadurch kann es zu irreparablen Schäden an den Akkus kommen. Die Gewährleistung ist weiterhin ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Inbetriebnahmevoraussetzungen des Herstellers nicht beachtet bzw. während des Einsatzes nicht aufrechterhält, dass Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers nicht befolgt werden oder dass der Kunde an den Liefergegenständen Änderungen vornimmt oder Teile auswechselt, die nicht den Spezifikationen des Herstellers entsprechen.

II.6.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

Teil III. Besondere Bedingungen für MietvertrÄge mit Kunden

III.1 Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrags. Mehrere Kunden als Mieter haften als Gesamtschuldner. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit, ausgenommen hiervon ist die telefonische Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter.

III.2 Mietpreis, Mietdauer und Zahlungsweise

III.2.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

III.2.2 Die berechenbare Mietdauer beginnt mit dem Tag der Abholung / Lieferung und endet, auch bei vorzeitiger Rücklieferung / Abholung, mit dem vereinbarten Ende der Mietzeit.

Bei Nichtabholung des Mietgegenstandes durch den Kunden oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat LeRo Anspruch auf den vereinbarten Mietzins.

Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Mietgegenstandes zusätzlich der vertraglich vereinbarte Mietzins, entsprechend für den zusätzlichen Zeitraum zu bezahlen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche der LeRo bleiben hiervon unberührt.

III.2.3 Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist bei Abholung / Lieferung die vertraglich vereinbarte Kaution zu leisten. Die entsprechende Kaution wird dem Kunden bei Rückgabe abzüglich ggf. angefallener Kosten für eine Mietzeitüberschreitung oder eventuelle Schäden  am Mietgegenstand, rückerstattet. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

III.3 Pflichten des Mieters

III.3.1 Obhutspflicht / Reinigung und Aufladung der Akkus Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu befolgen, insbesondere den Ladezustand der Akkus. Der Mietgegenstand wird dem Mieter gereinigt und mit voll aufgeladen Akkus übergeben. Es ist vom Mieter im gleichen Zustand wieder zurückzugeben.

III.3.2 Gemäß spanischem Verkehrsgesetz werden Mobilitätshilfen, insbesondere Rollstühle, Elektro- Rollstühle und Elektromobile (Scooter) als Fußgänger betrachtet.

 Dem entsprechend hat sich der Nutzer wie ein Fußgänger zu verhalten, d.h. die Geschwindigkeit anzupassen und auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen.

 Die Benutzung der Fahrbahn für Kraftfahrzeuge ist ausschließlich dort gestattet, wo keine bzw. keine geeigneten Gehwege vorhanden sind (z.B. Landstrassen, enge Altstadtgassen).

III.3.3 Nutzungsberechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, ist nur der Mieter und aufgeführte Personen und deren Familienangehörige, soweit diese die Mindestanforderung erfüllen. Kinder unter 12 Jahren nur in Begleitung Erziehungsberechtigter, Kinder über 12 Jahren nur mit Erlaubnis des / der Erziehungsberechtigten. Bei Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte haftet der Mieter in jedem Fall für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch diese und für das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

III.3.4 Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, LeRo unverzüglich über den Schaden zu informieren. Es ist ein Protokoll mit den Namen und Telefonnummern der Beteiligten sowie des Schadenhergangs zu erstellen. Ist es zu Personenschäden gekommen, so ist die Polizei zu informieren. Die Unfallaufnahme der Polizei, bzw. die Ablehnungsbestätigung der Unfallaufnahme durch die Polizei ist vorzulegen.

 III.3.5 Das Fahren des Mietgegenstandes unter Alkoholeinfluss oder sonstiger Drogen ist nicht genehmigt.

III.4 Haftung des Mieters

III.4.1 Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die während der Mietzeit an der angemieteten Mobilitätshilfe und deren Ausrüstung entstehen. Bei Schäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für

 a) die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten bestimmt werden kann

b) bei Totalschaden oder Diebstahl ist der volle Kaufpreis zzgl. MwSt zu erstatten

c) Bergungs- und Rückführungskosten

d) Gutachterkosten

e) Wertminderung (technisch & merkantil)

f) den Vermieter entstehenden Ausfallschaden für die Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer

g) sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung

h) etwaige Rückstufungsschäden bei Versicherungen durch den Vermieter

III.4.2 Es besteht grundsätzlich keine Haftpflicht- und/oder Kaskoversicherung für die angemieteten Mobiltätshilfen durch den Vermieter. Es ist vom Mieter zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Mobiltätshilfe durch die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder die Betriebshaftpflichtversicherung bei Firmen die Haftung übernimmt. Es gilt das Fahren auf eigenes Risiko, der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung.

III.4.3 Für den Fall, dass ein gelieferter Mietgegenstand nicht dem reservierten entsprechen oder defekt sein sollte und auf Grund dieser Tatsache nicht genutzt werden kann, ist der Mieter verpflichtet LeRo unverzüglich über diesen Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. 

 

III.5 Pflichten des Vermieters

III.5.1 Wird vor oder während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, so versucht der Vermieter, ein Ersatzgerät zu stellen. Kann das Ersatzgerät nicht gestellt werden und/oder ist die Reparatur nicht möglich, so ist der Vermieter verpflichtet, auf den Mietzins für die Ausfallzeit zu verzichten bzw. zu erstatten.

Ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch des Mieters für die Ausfallzeit des Fahrzeugs ist ausgeschlossen.

III.5.2 Der Vermieter haftet für einen Schaden des Mieters ausschließlich gemäß I.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III.5.3 Der Vermieter haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Mietgegenstandes zurückgelassen werden.

 

III.6 ANNAHME UND rückgabe DES MIETARTIKELS

 III.6.1 Im Falle von Mietverhältnissen die durch eine Reservierung Dritter (Agenturen, Reisebüros, Hotels etc.) im Namen des Mieters zu Stand kommen, gilt der Mietvertrag und die Anerkennung der AGB als erfolgt, wenn der Mieter den Mietgegenstand entgegennimmt, nutzt oder den Mietgegenstand in seinem Wohnraum duldet und nicht innerhalb von 24 Stunden bei LeRo widerspricht.

III.6.2 Der Mietgegenstand ist zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Datum vollständig (incl. Ladegerät, Fußstützen, Sitztuch etc.) dem Vermieter zurückzugeben. Der Mietvertrag endet nur bei vollständiger Rückgabe aller Teile. Eine Verlängerung der Mietzeit muss mindestens 24 Stunden vor dessen Ablauf telefonisch oder schriftlich erfolgen.

In gegenseitiger Abstimmung kann dies auch kurzfristiger erfolgen.

III.6.3 Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, falls aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird; insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, beispielsweise körperlicher und / oder geistiger Einschränkungen, die eine Gefährdung des Mieters oder Dritter erwarten lässt, zweifelhafter Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

 

III.7 ANNAHME VON RESERVIERUNGEN UND AUSLIEFERUNG

 III.7.1 Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Auslieferung, trotz bestätigter Reservierung, zu verweigern, wenn diese nicht zumutbar ist.

 Beispiel 1: Ein Pflegebett soll in eine obere Etage eines Gebäudes / Hotels geliefert werden, ohne das hier ein geeigneter und ausreichend großer Lastenaufzug vorhanden ist oder die Hausverwaltung / Hotelleitung die Nutzung des Personenaufzugs untersagt, bzw dieser nicht über die erforderliche Größe verfügt.

Beispiel 2: Die geographischen, architektonischen oder meteorologischen Voraussetzungen lassen eine gerätespezifische Nutzung nicht zu bzw. es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beschädigung des Gerätes oder eine Gefährdung des Mieters oder Dritter.

 

Teil IV. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE REPARATUR, ÜBERPRÜFUNG; REVISION UND SONSTIGEN REPARATURDIENSTLEISTUNGEN AN MOBILITÄTSHILFEN UND ANDEREN TECHNISCHEN HILFSMITTELN.

IV.1 VERTRAGSGEGENSTAND

Der Kunde übergibt LeRo zwecks Überprüfung/ Reparatur/ Revision oder sonstiger Service- und Reparaturdienstleistungen Mobilitätshilfen und andere technischen Hilfsmitteln.

IV.2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt durch das Ausfüllen und Unterschreiben eines Reparaturauftrags, im Ausnahmefall auch durch mündliche Beauftragung (Telefon).

Im Reparaturauftrag werden die Bezeichnung des Reparaturgegenstandes sowie die gewünschte Arbeit vermerkt.

LeRo erstellt für den Kunden eine Kopie des Reparaturauftrages, der den Erhalt des Reparaturgegenstandes bestätigt.

Der Kunde kann auch eine dritte vertretungsberechtigte Person zur Abgabe des Reparaturgegenstands beauftragen.

IV.3 UNTERNEHMERPFANDRECHT


Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht LeRo wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in dessen Besitz gelangten Reparaturgegenstands zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 IV.4 ABNAHME

Der Kunde ist zur Abnahme des Reparaturgegenstandes verpflichtet, sobald LeRo diesen über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme hat im Betrieb von LeRo  zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Reparaturgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch LeRo unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Kunden mit der Abnahme haftet LeRo nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen.

Wird der Reparaturgegenstand nicht innerhalb von 10 Werktagen nach der Fertigstellung durch den Kunden abgeholt, erhebt LeRo eine Einlagerungsgebühr von 5,00 Euro pro Kalendertag.

IV.5 AUSLIEFERUNG

Wird vereinbart, dass der Reparaturgegenstand an einem, vom Kunden zu bestimmenden, Ort auszuliefern ist, ist LeRo berechtigt dies zu berechnen.

Sollte der Kunden, trotz vorheriger Terminvereinbarung die Abnahme verweigern oder nicht anzutreffen sein, ist er verpflichtet LeRo die, aus der fruchtlosen Anfahrt sowie zusätzlicher Anfahrten, entstandenen Kosten zu ersetzen.

IV.6 SACHMÄNGELHAFTUNG

LeRo haftet für Sachmängel für die Dauer der gesetzlichen Frist ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an den Kunden.

IV.7 HAFTUNG

Schadensersatzansprüche gegen LeRo sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von LeRo selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für fahrlässig herbeigeführte Körperschäden oder Produkthaftung. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für LeRo zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des spanischen bürgerlichen Gesetzbuches (Codigo Civil). Der Höhe nach ist die Haftung von LeRo beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung von LeRo für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

 

Teil V. Besondere Bedingungen für PflEGEDIENSTLEISTUNGEN

 V.I LEISTUNGEN


Der Kunde erhält durch LeRo Leistungen, deren Umfang, Ablauf und Inhalt mit dem Kunden bzw. Auftraggeber besprochen ist und im gemeinsam aufgestellten Pflegeplan im Einzelnen festgelegt wurden. Dieser kann jedoch bei Bedarf den Erfordernissen angepasst werden. Diese Leistungen und alle pflegerelevanten Informationen werden dokumentiert. (Eigentum des Pflegedienstes, darf grundsätzlich nur durch LeRo und die behandelnden Ärzte bearbeitet werden, muß nach Auftragsende an den Pflegedienst zurückgegeben werden.) Die Pflegedokumentation wird an jedem Tag der Leistungserbringung von der jeweiligen Pflegekraft als durchgeführt abgezeichnet. Diese Leistungsdokumentation wird vom Leistungsempfänger oder seinem gesetzlichen Vertreter wöchentlich auf den Leistungsnachweisen von LeRo durch seine Unterschrift anerkannt.

Alle Leistungen von LeRo werden als Privatleistungen erbracht.

V.II  LEISTUNGSERBRINGUNG

Bei der Dienstplangestaltung werden die zeitlichen Pflegeeinsätze beim Kunden bzw. Auftraggebers berücksichtigt. Der Pflegedienst behält sich jedoch das Recht vor, die zeitliche Reihenfolge der Hausbesuche nach akuter medizinischer Dringlichkeit sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen. I. d. Regel wird der Kunde telefonisch informiert, wenn sich die eingeteilte Pflegekraft um mehr als 30 Minuten verspätet. Für zeitliche Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, z.B. Erkrankung von Mitarbeitern, unvorhergesehene Zwischenfälle, Notfälle Verkehrssituationen, Witterungsbedingungen etc. beruhen, kann der Pflegedienst nicht einstehen und keine Haftung übernehmen. Dennoch verpflichtet sich der Dienst, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Sofern der Kunde nicht selbst die Türe öffnen kann, stellt er dem Pflegedienst für die Vertragsdauer einen Haustür- und Wohnungsschlüssel zur Verfügung. Bei Notfällen oder dem begründeten Verdacht auf eine Notlage des Kunden in seiner Wohnung ist die Pflegekraft u.U. gezwungen, Rettungsdienst und Feuerwehr zu Hilfe zu rufen, welche die Wohnung dann möglicherweise mit Gewalt öffnen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Alle evtl. anfallende Kosten (Schlossersatz, etc.) trägt ausschließlich der Kunde selbst. 

Der Kunde bzw. Auftraggeber verpflichtet sich bei Wartezeiten, die von ihm oder von ihm beauftragten Dritten sowie bei pflegenotwendigen Besuchen in der Arztpraxis o.ä. veranlasst wurden, die dem Pflegedienst dadurch verursachten Mehrkosten zu übernehmen. Diese werden pauschal gemäß der Preisliste für Leistungen in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt

V.III  KOSTENÜBERNAHME UND RECHNUNGSSTELLUNG

Kunde bzw. Auftraggeber / Mitauftraggeber haften für alle Verpflichtungen und vom Pflegedienst in Rechnung gestellte Kosten die sich aus einer direkten oder indirekten Beauftragung ergeben, auch wenn die Beauftragung mündlich erfolgte, als Gesamtschuldner.   

Rechnungsadressat ist der Kunde oder dessen rechtmäßiger Vertreter bzw. Betreuer.

Dem Kunden / Auftraggeber ist bekannt, dass er für die vollen Kosten der Pflege aufzukommen hat.

V.IV  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim überwiegenden Teil der Kunden um Touristen, außerhalb der spanischen Gerichtsbarkeit, handelt, verlangt LeRo eine Sicherheitsleistung i.H.

des zu erwartenden Abrechnungsbetrages für die zu erbringenden Pflegeleistungen.

Der Sicherheitsbetrag kann jederzeit angepasst werden. Eine Weigerung des Kunden die geforderten Sicherheitsleistung zu erbringen berechtigt LeRo die Leistung zu verweigern bzw. einzustellen.

In Ausnahmefällen kann LeRo einer Bezahlung durch Dritte (Krankenkasse, Pflegekasse, andere Leistungsträger etc.) zustimmen, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Kostenübernahme des Dritten vorliegt.

Diese Übernahme muss folgende Daten beinhalten:

-       vollständiger Name des Dritten bzw. des, die Kosten übernehmenden, Leistungsträgers

-       vollständiger Anschrift des Dritten bzw. Leistungsträgers

-       Beschreibung der Leistungen, die durch die Kostenübernahme gedeckt sind.

-       Zeitraum der Kostenübernahme

-       Betrag der übernommenen Kosten

 V.V  HAFTUNG

Die Haftung des Pflegedienstes ist auf die Haftung für Schäden begrenzt, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Pflegedienstes oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Pflegedienstes beruhen, sofern es sich nicht um die Verletzung unabdingbarer Kardinalspflichten handelt. In jedem Falle haftet der Pflegedienst jedoch max. bis zur Haftungshöchstgrenze gem. den gesetzlichen Regelungen in Spanien.

 V.VI  ABWERBEVERBOD

Den Mitarbeitern dieses Pflegedienstes ist es grundsätzlich untersagt, neben dem vereinbarten Leistungen andere Tätigkeiten für den Kunden bzw. Auftraggeber zu erbringen bzw. zu berechnen. Der Kunde und Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer dieser Vereinbarung sowie 12 Monate darüber hinaus keine Mitarbeiter des Pflegedienstes ohne Zustimmung des Pflegedienstes entgeltlich oder unentgeltlich für Pflegedienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Kunde und Auftraggeber verpflichten sich, den dem Pflegedienst im Falle der Zuwiderhandlung entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Pflegedienst ist in diesem Falle berechtigt, ohne weiteren Nachweis Schadenersatz in Höhe einer Monatsgebühr der im Durchschnitt während der Vertragslaufzeit insgesamt liquidierten Kosten zu verlangen. Dem Pflegedienst bleibt vorbehalten, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen; Kunde und Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Nachweis eines niedrigeren Schadens zu führen.

V.VII  STORNO 

Bei stationärer Aufnahme des Kunden in eine Klinik für die Zeit des Aufenthalts oder bei Urlaub des Kunden für die Dauer des Urlaubs ruhen auch die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dieser Vereinbarung.

Will der Kunde aus anderen Gründen die vereinbarten Leistungen nicht / nicht zur vereinbarten Zeit in Anspruch nehmen, hat er dies mind. 24h vor dem Termin dem Pflegedienst zur Planung bekannt zu geben.

Erfolgt keine oder eine verspätete Mitteilung, wird der Einsatz auf Basis des vereinbarten Termins berechnet.

 V.VIII  DATENSCHUTZ UND SCHWEIGEPFLICHT

Der Kunde bzw. Auftraggeber erklärt sich mit seiner Unterschrift damit einverstanden, dass der Pflegedienst alle notwendigen Kundendaten, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Pflegevereinbarung dient, erfasst (z.B. EDV / Kundenakten) und die für die Abrechnung nötigen Daten an die jeweiligen Kostenträger, Haus- / Fachärzte übermittelt. Der Pflegedienst verpflichtet sich, über alle ihm während der Durchführung des Vertrags bekannt werdenden Daten und Umstände über die Belange des Kunden und Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren, sofern die Offenbarung nicht zur Beantwortung von Anfragen der Kostenträger und der notwendigen Information von Ärzten, Krankenhäusern, dem „Medizinischen Dienst der Krankenkassen“ und Angehörigen des Kunden erforderlich ist. Diesbezüglich entbindet der Kunde die Mitarbeiter des Pflegedienstes schon jetzt von der Schweigepflicht.